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Montag, 7. Januar 2013

möglicher Brief an das Amtsgericht/Berlin bezüglich der Antworten der üblichen Verdächtigen in einem Zwangsversteigerungsverfahren

Antwort auf die Antwort (siehe JPEG Dokumente) zum Antrag auf Entlassung der Zwangsverwaltung des Tacheles Geländes, eines von Anno August Jagdfelds Unternehmen.

Sehr geehrte Damen und Herren, (Amtsgericht Berlin/Mitte)

wir danken für die Übersendung der Abschriften der Korrespondenz mit dem Zwangsverwalter Schwemer Titz & Tötter, der Gläubigerin HSH Nordbank und der Anwaltskanzlei Ley Lesch & Racky der Schuldnerin Johannishof Projektentwicklung GmbH & Co. KG.

Die in den Schreiben enthaltenen Darstellungen wollen und können wir nicht widerspruchslos hinnehmen.


Es mag sein, dass wir keinen Antrag auf Abberufung des Zwangsverwalters stellen können, vielmehr wir es aber eine Pflicht halten das Amtsgericht Mitte über die fragwürdigen Machenschaften des Zwangsverwalters zu unterrichten, insbesondere dann, weil das Amtsgericht Mitte diesen Zwangsverwalter öffentlich bestellt. Das Amtsgericht Mitte vermag aber nach Prüfung der Sachverhalte hingegen selbst entscheiden, ob sie diese Berufung zurückzieht oder diesen Zwangsverwalter weiterhin für tragbar hält.

Im abschließenden Beschluss des Kammergerichtes Berlin im Rahmen der einstweiligen Verfahren erhält der Zwangsverwalter eine glatte Ohrfeige:

“ Es war seine Aufgabe (die des Zwangsverwalters, d.V.), sich vor Erwirkung einer Räumungsverfügung und des Einsatzes eines Rollkommandos juristisch Klarheit zu verschaffen.Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Antragsgegner, ein Rechtsanwalt, gerichtlich bestellter Zwangsverwalter ist. Ihn treffen mithin Aufklärungspflichten, dauch im juristischen Bereich liegen, so dass er sich nicht darauf zurückziehen kann, dass im Einzelnen nicht bekannt gewesen sei, inwieweit der Antragsteller Besitz an den Räumen im 5.OG hatte. Der Antragsteller hat sich lediglich darauf berufen, dass ihm der Besitz des Antragstellers nicht aufgefallen sei und davon ausgegangen sei, dass es einen Besitzer nicht gäbe. Insoweit muss ihm vorgehalten werden, dass er sich intensiver um Auskünfte hätte bemühen müssen, ehe er ein „Rollkommando“ vorschickt.“

Wir fügen diesen Beschluss in Anlage 1 bei. Soweit das Urteil vorliegt, reichen wir es Ihnen gerne unaufgefordert nach.

Dem Zwangsverwalter war und ist bekannt, dass der Förderverein des Kunsthauses Tacheles, der Inzekt e.V. bereits im Jahr 2008 eine Nutzungs- und Überlassungsvereinbarung mit dem damaligen Mieter Tacheles e.V. über weite Teile (insbesondere Atelierräume) des Hauses getroffen hat. Diese Räumlichkeiten waren damit bis zum Räumungsurteil in dessen Besitz. Selbst als juristischer Laie kann ich in diesem Zustand kein von „Unberechtigten besetztes Gebäude“ erkennen, was ebenso im vorgenannten Beschluss des Kammergerichtes ebenso beurteilt wird.

Grotesk finde ich hingegen, wenn der Zwangsverwalter zugibt, den Rechtsanwalt eines Objektinteressierten und ihn mit der Räumung des Hauses zu betrauen rsp. sich von ihm unterstützen zu lassen. Es ist völlig unglaubwürdig, dass er die dabei entstehenden hohen Kosten selbstlos trägt, ohne Rückversicherung, dass er das Haus auch tatsächlich nach der Zwangsversteigerung auch erhält. Diese Rückversicherung kann hierbei nach unserer Auffassung nur durch eine Ausbietungsvorvereinbarung, oder Ähnlichem erfolgen, was nach unserer Kenntnis strafbar ist, wenn eine öffentliche Zwangsversteigerung durchzuführen ist.

Die Frage, warum ein Objektinteressierter uneigennützig Abfindungen in Millionenhöhe (!) für auszugswillige Gastronomen und Künstler zahlt und zusätzlich ein Rollkommando zur Verfügung stellt, ist weiterhin nicht beantwortet.

Das die fast vollständig staatliche Gläubigerin HSH Nordbank in diesen Vorgängen keinen Nachteil erkennt, bedarf der politischen und strafrechtlichen Aufklärung.

Auch wenn die folgenden Ausführungen das Zwangsverwaltungsverfahren nicht unmittelbar berühren, möchten wir versuchen den Hintergrund der Angelegenheit zu erhellen, damit die Verhaltensweisen der Beteiligten nachvollziehbar werden.

In Kurzform:

Nach der Wende wurde das Gebäude von Künstlern besetzt, der Abriss des denkmalgeschützten Hauses damit verhindert. Nach der Zuordnung des Grundstückes, wurde dies durch die OFD an Fundus rsp. Johannishof Entwicklungsgesellschaft unter Auflagen und Investitionsvorrangsbescheid veräußert. Das Kunsthaus Tacheles wurde dabei wertmindernd in Höhe von 6,4 Mio DM angesetzt, so dass der Kaufpreis auf 23,8 Mio DM reduziert wurde. Die Auflage das Kunsthaus Tacheles zu erhalten wurde zunächst dadurch eingelöst, dass im Jahr 2000 ein 10jähriger Mietvertrag mit einem symbolischen Mietpreis abgeschlossen wurde. Der Tacheles e.V. steuerte in den Folgejahren nachweislich finanzielle Mittel in Höhe über 300 TEuro nebst Eigenleistung zur Sanierung bei.

Obgleich eine öffentliche Förderung des Betriebes seit diesem Zeitpunkt nicht mehr erfolgte, entwickelte sich das Kunsthaus zu einer weltbekannten Institution, die mit ihrem regelmäßigen, innovativen, sparten- und generationsübergreifenden, interkulturellen wie sozialintegrativen Projekten zu den bestbesuchten Einrichtungen der freien Kulturszene Berlins zählte. Zugleich blieb der Betreiberverein seinem gemeinnützigen Ziel treu und vergab im jährlichen Turnus seine 30 Ateliers an Nachwuchskünstlerinnen aus dem In- und Ausland zum Selbstkostenpreis (i.d.R. nur umgelegte Verbrauchskosten wie Strom und Wasser).

In dieser Zeit wurde, offensichtlich gegen die Bestimmungen des Kaufvertrages mit der Bundesrepublik riesige Kredite (ca. 80 Mio Euro und mehr) bewilligt, obgleich diese nur im Zusammenhang mit dem Baufortschritt (der nur minimal war = 4 Mio Euro) zu gewähren waren. Hierfür fehlt jegliche Rechtfertigung und ist allein das Verschulden der Gläubigerbank. Abzüglich des erwarteten (uraltes Gutachten zum Preis) Versteigerungserlöses droht ein verbleibender Verlust für die Gläubigerin von mehr als 50 Mio Euro.

Demgegenüber steht der derzeitige Mehrwert durch unsere jahrzehntelange, nahezu vollständige ehrenamtliche Arbeit, des zur kulturellen Nutzung festgelegten Hauses , dass dem öffentlichen Interesse diente, wie auch der gestiegenen Attraktivität des Grundstücks. Die Steuerzahler in Schleswig-Holstein und Hamburg werden dabei nicht belastet. Sie erhielten durch die nachrangige Nutzung des Inzekt e.V. zwar keine Mieteinnahmen - erhielten diese vorher beim Mieter Tacheles e.V. auch nicht – dafür erhalten sie jetzt aber auch keine durch den Leerstand. Statt dessen dürfen sie seit über einem Jahr zusätzlich die völlig überflüssige Bewachungsfirma und hohe Managergehälter nebst Rechtsanwälte mitfinanzieren. Die Bezeichnung “Tollhaus“ durch die HSH Nordbank tragen wir daher mit Fassung.

Zu guter Letzt hätte die Bundesrepublik Deutschland übrigens noch einen Rückgabeanspruch infolge der Nichterfüllung des Investitionsvorrangs-bescheides gehabt, und das Grundstück in Abgeltung der Vertragsstrafe zum Null-Tarif wieder zurückfordern können. Dies wurde in der zuständigen Behörde aber seinerzeit nicht erwogen.

Mt freundlichen Grüßen aus einer augenscheinlichen Bananenrepublik

Gert Andreas Oberfell

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